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Art. 1 § 13 GenRevG 1997

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. I Nr. 26/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 13 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 26/2021
Art. 1 § 1301.06.200831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 70/2008
Art. 1 § 1301.01.200631.05.2008 § → § BGBl. I Nr. 59/2005
Art. 1 § 1301.01.199831.12.2005 BGBl. I Nr. 127/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 26/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenRevG 1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Zweiter Abschnitt
Zulassung als Revisor

Voraussetzungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung als Revisor sind
    1. Ziffer eins
      die volle Handlungsfähigkeit,
    2. Ziffer 2
      die Hochschulreife,
    3. Ziffer 3
      die besondere Vertrauenswürdigkeit und
    4. Ziffer 4
      geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.
  2. Absatz 2,Weitere Voraussetzung für die Zulassung als Revisor ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung und eine zumindest dreijährige praktische Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
  3. Absatz 3,Von der praktischen Tätigkeit gemäß Absatz 2, müssen mindestens zwei Jahre auf eine hauptberufliche, Abschlussprüfungen umfassende Tätigkeit entfallen.
  4. Absatz 4,Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Absatz 2, sind anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      andere zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Revisors erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr,
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr,
    3. Ziffer 3
      die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und
    4. Ziffer 4
      eine mit den in Ziffer eins, angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.

Im RIS seit

29.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021

Gesetzesnummer

10003456

Dokumentnummer

NOR40227799